Vereinssatzung
SINAIBERG-Sozialdienst e. V. – Geändert am 17.09.2010
§ 1
SINAIBERG-Sozialdienst e.V. hat seinen Sitz in der Hobrechtstraße 10 in 12043 Berlin.
- § 1 Nr. 1 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter der Nr. 28606 B eingetragen.
- § 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Neukölln. Der Verein wurde am 01.05.2009 errichtet.
- § 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein bewirbt sich um eine Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband.
- § 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
- § 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige Zwecke i.S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- § 2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, Förderung der öffentlichen Wohlfahrt als Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen insbesondere der gesundheitlichen Folgen dieser Lebenssituation. Er ist Anlaufstelle für betroffene Personen sowie deren Angehörige und bietet unentgeltlich und ohne finanzielle Gegenleistung Hilfe zur Selbsthilfe bzw. gegenseitige Hilfe. Er ist bestrebt, betroffene oder sozial benachteiligte Personen die Erfahrungen im Umgang mit Lebenssituationen von Armut und Krankheiten weiter zu geben und im täglichen Leben umzusetzen. Die Hilfsbedürftigkeit besteht bei Personen, die körperlich, geistig, oder seelisch behindert sind und auf Hilfe angewiesen sind. Der Verein soll als Anlaufstelle für die öffentliche Wohlfahrt sein und gibt Hilfe zur Selbsthilfe bzw. gegenseitige Hilfen.
- § 2 Nr. 2 Die Unterstützungen sollen eine Hilfe im täglichen Leben sein. Durch Schulungsmaßnahmen wird die Integration der betroffenen Personen in Ihre neue Lebenssituation umgesetzt. In der ehrenamtlichen Arbeit wird die Qualifikation für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützt und die Persönlichkeit gefördert.
- § 2 Nr. 3 Weiterhin stellt sich der Verein die Aufgabe, durch Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen die Lage der Bedürftigen positiv zu beeinflussen.
- § 2 Nr. 4 Alle erzielten Erkenntnisse des Vereins werden, soweit nicht Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte betroffen sind, zeitnah veröffentlicht. Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit stets zugänglich.
- § 2 Nr. 5 Der Satzungszweck wird hauptsächlich durch die Sammlung von Spenden und die Gewinnung von Fördermitgliedern verwirklicht. Es ist allerdings weder erforderlich Mitglied oder Fördermitglied zu sein noch eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen, um die Hilfe und/oder Unterstützung des Vereins in Anspruch nehmen zu können. Weiterhin können Zweigstellen des Vereins eingerichtet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- § 3 Nr. 1 Die Gemeinnützigkeit wurde durch das Finanzamt zuerkannt.
- § 3 Nr. 2 Da der Verein selbstlos ist, verfolgt er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Angestellte des Vereins erhalten eine angemessene Vergütung aus den Mitteln des Vereins. Ein Ersatz von Auslagen und sonstigen Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen sind ebenso möglich.
- § 3 Nr. 3 Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§ 4 Mitglieder
- § 4 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann werden, wer geschäftsfähig ist. Bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung der Eltern/des Vormundes notwendig. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.
- § 4 Nr. 2 Die Mitglieder leisten keinen finanziellen Beitrag. Vielmehr erbringen Sie mit Ihrem Engagement die Umsetzung der Vereinsinhalte.
- § 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
- § 4 Nr. 4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung (MV), wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
- § 4 Nr. 5 Die Vereinsmitglieder haften nicht mit ihren persönlichen Eigentum für Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 5 Fördermitglieder
- § 5 Nr. 1 Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, welche die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins finanziell unterstützen. Ein Fördermitglied ist nicht stimmberechtigt, kann aber als Beobachter und Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- § 5 Nr. 2 Ferner kann der Verein Ehrenmitglieder aufnehmen. Das Ehrenmitglied genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und ist beitragsfrei gestellt.
- § 5 Nr. 3 Es ist nicht erforderlich Fördermitglied zu sein, um Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können, vielmehr ist die Bedürftigkeit ausschlaggebend für die Betreuungstätigkeit.
§ 6 Der Vorstand
- § 6 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer und Schriftführer, deren Aufgaben in der Vorstandsordnung festgelegt werden. Weitere Mitglieder können hinzugezogen werden.
- § 6 Nr. 1/1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer.
- § 6 Nr. 2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dem Kollegialprinzip und gibt sich eine entsprechende Vorstandsordnung.
- § 6 Nr. 3 Nach § 26 und § 27 des BGB sind beide Vorsitzende gemeinsam zur Vertretung des Vereins für gerichtliche und außergerichtliche Interessen berechtigt.
- § 6 Nr. 4 Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder über das Internet erfolgen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- § 7 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den eingetragenen Mitgliedern des Vereins.
- § 7 Nr. 2 Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche MV unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, fernmündlich, telegrafisch, über das Internet oder per E-Mail an die Mitgliederadressen.
- § 7 Nr. 3 Außerordentliche MV finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung mindestens von drei Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe angegeben werden.
- § 7 Nr. 4 Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche MV beträgt zehn Arbeitstage.
§ 8 Ablauf Mitgliederversammlung
- § 8 Nr. 1 Die MV wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung der Personen wählt die MV einen Versammlungsleiter.
- § 8 Nr. 2 Durch Beschluss der MV kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
- § 8 Nr. 3 Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die MV mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmenthaltungen gelten diese als ungültige Stimmen.
- § 8 Nr. 4 Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesend abgegebenen Stimmen erforderlich.
- § 8 Nr. 5 Zur Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- § 8 Nr. 6 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handhebungen; wenn drei Viertel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
- § 8 Nr. 7 Beschlüsse der MV sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Unterzeichner (Stand Satzungsänderung)
| Funktion | Name | Adresse |
|---|---|---|
| 1. Vorsitzender | Kazan, Bülent | Sonnenallee 18, 12047 Berlin |
| 2. Vorsitzender | Karateke, Selcuk | Möckernstraße 115, 10963 Berlin |
| Kassierer | Heinrich, Anita | Hobrechtstraße 78, 12043 Berlin |
| Schriftführer | Müller, Michele | Obentrautstraße 48, 10963 Berlin |